Internationales Übereinkommen gegen Dopi · Internationales Übereinkommen gegen Doping im Sport
§ 9 Internationales Übereinkommen gegen Dopi
Artikel 9 – Maßnahmen gegen Athletenbetreuer
Die Vertragsstaaten ergreifen selbst beziehungsweise ermutigen die Sportorganisationen und Anti-Doping-Organisationen zur Ergreifung von Maßnahmen, die sich gegen Athletenbetreuer richten, die einen Verstoß gegen die Anti-Doping-Regeln oder eine andere Zuwiderhandlung im Zusammenhang mit Doping im Sport begehen; zu diesen Maßnahmen gehören auch Sanktionen und Strafen.