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Praktische Modalitäten zur erleichterten · Praktische Modalitäten zur erleichterten Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Bulgarien)

§ 1 Praktische Modalitäten zur erleichterten

In KraftAmtlicher Text

(1) Die vorliegende Verwaltungsvereinbarung regelt die praktischen Modalitäten zur erleichterten Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist.

(2) Diese Verwaltungsvereinbarung muss im Einklang mit der Verordnung und der Verordnung der Kommission (EG) 1560/2003 vom 2. September 2003 (in der Folge: Durchführungsverordnung) verwendet werden.

(3) Die Vertragsparteien verwenden die in der Verordnung und der Durchführungsverordnung angeführten Termini in der dort festgelegten Bedeutung.