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Durchführung der befristeten Umstrukturi · Durchführung der befristeten Umstrukturierungsregelung für den österreichischen Zuckersektor

§ 14 Durchführung der befristeten UmstrukturiStrafbestimmungen

3. Hauptstück Schlussbestimmungen

In KraftAmtlicher Text

(1) Eine Verwaltungsübertretung im Sinne von § 30 Abs. 2 MOG 2007 begeht insbesondere, wer eine in dieser Verordnung vorgesehene Meldung oder Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die AMA über den Ausgang der bei ihnen aufgrund dieser Verordnung anhängigen Strafverfahren zu verständigen.

(3) Die AMA hat eine Geldbuße nach Art. 27 Abs. 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 968/2006 einzuheben.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2008-07-01