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Geflügelpest-Verordnung 2007 · Geflügelpest-Verordnung 2007

§ 45 Geflügelpest-Verordnung 2007Einrichtung von NPAI-Restriktionsgebieten

2. Abschnitt NPAI-Restriktionsgebiete

In KraftAmtlicher Text

(1) Unmittelbar nach Ausbruch von NPAI hat die Behörde ein Restriktionsgebiet mit einem Mindestradius von 1 km um den betroffenen Betrieb einzurichten.

(2) Die Behörde hat sicherzustellen, dass innerhalb des Restriktionsgebietes gem. Abs. 1 folgende Maßnahmen durchgeführt werden:

1. Erhebung aller gewerblichen Geflügelbetriebe,

2. Durchführung von Laboruntersuchungen in allen gewerblichen Geflügelhaltungen nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs,

3. seuchensichere Entsorgung von Tierkörpern, und

4. angemessene Biosicherheitsmaßnahmen im Sinne von § 10 Abs. 2 Z 8 und 9 (Maßnahmen bei Geflügelpest-Verdacht in Betrieben; Biosicherheitsmaßnahmen).