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Geflügelpest-Verordnung 2007 · Geflügelpest-Verordnung 2007

§ 52 Geflügelpest-Verordnung 2007Aufhebung der Maßnahmen in NPAI-Restriktionsgebieten

2. Abschnitt NPAI-Restriktionsgebiete

In KraftAmtlicher Text

Die in NPAI-Restriktionsgebieten getroffenen Maßnahmen sind mindestens 21 Tage nach Abschluss der Grobreinigung und Erstdesinfektion des Seuchenbetriebes und mindestens 42 Tage nach dem Zeitpunkt der Bestätigung des NPAI-Ausbruches aufrechtzuerhalten und so lange fortzusetzen, bis die Behörde auf der Grundlage von Untersuchungen nach dem Diagnosehandbuch und einer Risikobewertung das Risiko einer NPAI-Verschleppung für geringfügig hält.