Geflügelpest-Verordnung 2007 · Geflügelpest-Verordnung 2007
§ 52 Geflügelpest-Verordnung 2007Aufhebung der Maßnahmen in NPAI-Restriktionsgebieten
2. Abschnitt NPAI-Restriktionsgebiete
Die in NPAI-Restriktionsgebieten getroffenen Maßnahmen sind mindestens 21 Tage nach Abschluss der Grobreinigung und Erstdesinfektion des Seuchenbetriebes und mindestens 42 Tage nach dem Zeitpunkt der Bestätigung des NPAI-Ausbruches aufrechtzuerhalten und so lange fortzusetzen, bis die Behörde auf der Grundlage von Untersuchungen nach dem Diagnosehandbuch und einer Risikobewertung das Risiko einer NPAI-Verschleppung für geringfügig hält.