§ 8 Gegenseitiger Datenaustausch in Asylange
Verhältnis zu anderen Abkommen
Im Verhältnis zu Liechtenstein ist das Abkommen bereits am 1. März 2006 ( BGBl. III Nr. 65/2006 ) in Kraft getreten (vgl. § 0).
Durch dieses Abkommen werden die in bestehenden zwei- oder mehrseitigen Abkommen der Vertragsparteien enthaltenen Rechte und Verpflichtungen nicht beeinträchtigt.