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ZNV · Zivilluftfahrt-Vorfall- und Notfall-Maßnahmen-Verordnung

§ 20 ZNVMeldungen über den Verlauf von Such- und Rettungsmaßnahmen

II. Abschnitt römisch zwei. Abschnitt ZIVILLUFTFAHRT-SUCH- UND RETTUNGSDIENST

In KraftAmtlicher Text

(1) Alle an Such- und Rettungsmaßnahmen mitwirkenden Stellen haben der Such- und Rettungszentrale der Austro Control GmbH sowie bei Such- und Rettungsmaßnahmen in Flugplatzrettungsbereichen die Einsatzleiter über den Stand der jeweiligen Such- und Rettungsmaßnahmen fernmündlich, fernschriftlich, per Telefax, per Funk oder in jeder anderen technisch möglichen Weise zu informieren.

(2) Die Such- und Rettungszentrale der Austro Control GmbH und die Einsatzleiter haben alle am Such- und Rettungsdienst mitwirkenden und um Hilfeleistung ersuchten Stellen zu verständigen, wenn ihre Hilfeleistung nicht mehr erforderlich ist.