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Luftverkehrsabkommen (Montenegro) · Luftverkehrsabkommen (Montenegro)

§ 15 Luftverkehrsabkommen (Montenegro)Artikel XV Artikel römisch fünfzehn

In KraftAmtlicher Text

Die vertragschließenden Teile werden, sofern sie durch ihre internationalen Verpflichtungen hiezu verhalten sind, das vorliegende Abkommen und seinen Anhang, gegebenenfalls vorgenommene Abänderungen und seine allfällige Aufkündigung der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zur Kenntnis bringen.