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Rechtshilfe im wechselseitigen rechtlich · Rechtshilfe im wechselseitigen rechtlichen Verkehr (Montenegro)

§ 32 Rechtshilfe im wechselseitigen rechtlichArtikel 32.

III. TEIL. römisch drei. TEIL. Nachlaßangelegenheiten.

In KraftAmtlicher Text

Das Gericht des vertragschließenden Staates, auf dessen Gebiet ein Angehöriger des anderen vertragschließenden Staates gestorben ist, ist verpflichtet, eine beglaubigte Abschrift der Todfallsaufnahme der Konsularbehörde des Heimatstaates des Verstorbenen zu übersenden.