§ 16 Abkommen über Zusammenarbeit auf den Geb
Artikel 16
Die Vertragsstaaten unterstützen Kontakte zwischen kulturellen Vereinigungen und Organisationen in beiden Vertragsstaaten sowie die sich daraus ergebende Kooperation.
Artikel 16
Die Vertragsstaaten unterstützen Kontakte zwischen kulturellen Vereinigungen und Organisationen in beiden Vertragsstaaten sowie die sich daraus ergebende Kooperation.