Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse (Mon · Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse (Montenegro)
§ 3 Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse (Mon
Artikel 3
In diesem Abkommen bedeutet:
a) der Ausdruck „Zeugnis“ alle Zeugnisse, Bescheinigungen oder sonstigen Urkunden – ohne Rücksicht auf die Form der Ausstellung oder Registrierung –, die dem Inhaber beziehungsweise dem Beteiligten das Recht verleihen, seine Zulassung zu einer Universität zu verlangen;
b) der Ausdruck „Universitäten“:
i) die Universitäten;
ii)
die Institute, denen von dem Vertragsstaat, in dessen Gebiet sie gelegen sind, Hochschulcharakter zuerkannt wird.