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Bekämpfung von Zuwiderhandlungen gegen Z · Bekämpfung von Zuwiderhandlungen gegen Zollvorschriften (Montenegro)

§ 1 Bekämpfung von Zuwiderhandlungen gegen Z

Artikel 1

In KraftAmtlicher Text

Im Rahmen dieses Abkommens werden die Zollverwaltungen der Vertragsparteien durch enge Zusammenarbeit den Personen- und Warenverkehr über die gemeinsame Staatsgrenze möglichst erleichtern und einander bei der Bekämpfung von Zuwiderhandlungen gegen die Zollvorschriften unterstützen.