§ 18 Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen
Artikel 18
Eigene Staatsangehörige
Eigene Staatsangehörige werden zum Zweck der Vollstreckung einer Strafe oder vorbeugenden Maßnahme nicht überstellt.
Artikel 18
Eigene Staatsangehörige
Eigene Staatsangehörige werden zum Zweck der Vollstreckung einer Strafe oder vorbeugenden Maßnahme nicht überstellt.