§ 4 Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen
Artikel 4
Militärische strafbare Handlungen
Die Überwachung oder die Vollstreckung erfolgt nicht, wenn die der gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegende Handlung nach Ansicht des ersuchten Staates ausschließlich in der Verletzung militärischer Pflichten besteht.