§ 8 Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen
Artikel 8
Abwesenheitsurteile
Die Überwachung oder die Vollstreckung erfolgt nicht, wenn die Entscheidung in Abwesenheit der verurteilten Person ergangen ist.
Artikel 8
Abwesenheitsurteile
Die Überwachung oder die Vollstreckung erfolgt nicht, wenn die Entscheidung in Abwesenheit der verurteilten Person ergangen ist.