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Rechtshilfe in Strafsachen (Montenegro) · Rechtshilfe in Strafsachen (Montenegro)

§ 29 Rechtshilfe in Strafsachen (Montenegro)

Artikel 29

In KraftAmtlicher Text

(1) Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

(2) Der Vertrag wird für unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann von jedem Vertragsstaat auf diplomatischem Weg schriftlich mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten gekündigt werden.