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Rechtshilfe in Strafsachen (Montenegro) · Rechtshilfe in Strafsachen (Montenegro)

§ 3 Rechtshilfe in Strafsachen (Montenegro)

Artikel 3

In KraftAmtlicher Text

Umfang der Rechtshilfe

Die Rechtshilfe umfaßt insbesondere die Vernehmung einer beschuldigten Person, eines Zeugen oder Sachverständigen, den Augenschein, die Durchsuchung, die Beschlagnahme von Gegenständen, die Übermittlung von Akten, Schriftstücken oder anderen Gegenständen, die auf ein Strafverfahren Bezug haben, sowie die Zustellung von Schriftstücken.