Auslieferung (Montenegro) · Auslieferung (Montenegro)
§ 15 Auslieferung (Montenegro)
Artikel 15
Verfolgungsvoraussetzungen
Das Fehlen einer nach dem Recht des ersuchten Staates zur Einleitung eines Strafverfahrens notwendigen Erklärung des Verletzten hindert die Auslieferung nicht.