Rückübernahmeabkommen (Montenegro) · Rückübernahmeabkommen (Montenegro)
§ 5 Rückübernahmeabkommen (Montenegro)
Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen
Art. 5
Die ersuchende Vertragspartei nimmt einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen zurück, wenn die ersuchte Vertragspartei nach der Rückübernahme feststellt, dass die Voraussetzungen nach Artikel 4 nicht vorlagen.