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Rückübernahmeabkommen (Montenegro) · Rückübernahmeabkommen (Montenegro)

§ 5 Rückübernahmeabkommen (Montenegro)

Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen

In KraftAmtlicher Text

Art. 5

Die ersuchende Vertragspartei nimmt einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen zurück, wenn die ersuchte Vertragspartei nach der Rückübernahme feststellt, dass die Voraussetzungen nach Artikel 4 nicht vorlagen.