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LMSVG-KoGeV · LMSVG-Kontrollgebührenverordnung

§ 4 LMSVG-KoGeVZuschläge für Rückstandskontrollen bei Milch, Eiern und Fischereierzeugnissen

In KraftAmtlicher Text

(1) Zuschläge für Rückstandskontrollen gemäß § 56 LMSVG sind bei nachfolgend aufgeführten Erzeugnissen zu entrichten, und zwar je Kalenderjahr

1. vom Erstverarbeitungsbetrieb 0,09 € je verarbeitete Tonne Rohmilch;

2. von Eipackstellen 0,11 € je 1000 Stück erstmalig sortierter Eier;

3. vom Betrieb für Fischereierzeugnisse 5 € je Tonne Primärerzeugnisse.

(2) Die Einhebung des Zuschlages gemäß Abs. 1 hat gemeinsam mit der Gebühr für Hygienekontrollen nach § 2 Abs. 1 Z 3 zu erfolgen. Dabei sind im Nachhinein auch die Zuschläge für jene Kalenderjahre einzuheben, in denen keine Kontrollen gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 stattgefunden haben.

(3) § 3 Abs. 4 gilt sinngemäß.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2017-07-01