LMSVG-KoGeV · LMSVG-Kontrollgebührenverordnung
§ 4 LMSVG-KoGeVZuschläge für Rückstandskontrollen bei Milch, Eiern und Fischereierzeugnissen
(1) Zuschläge für Rückstandskontrollen gemäß § 56 LMSVG sind bei nachfolgend aufgeführten Erzeugnissen zu entrichten, und zwar je Kalenderjahr
1. vom Erstverarbeitungsbetrieb 0,09 € je verarbeitete Tonne Rohmilch;
2. von Eipackstellen 0,11 € je 1000 Stück erstmalig sortierter Eier;
3. vom Betrieb für Fischereierzeugnisse 5 € je Tonne Primärerzeugnisse.
(2) Die Einhebung des Zuschlages gemäß Abs. 1 hat gemeinsam mit der Gebühr für Hygienekontrollen nach § 2 Abs. 1 Z 3 zu erfolgen. Dabei sind im Nachhinein auch die Zuschläge für jene Kalenderjahre einzuheben, in denen keine Kontrollen gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 stattgefunden haben.
(3) § 3 Abs. 4 gilt sinngemäß.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2017-07-01
Verweist auf
- LMSVG-KoGeV § 2
- LMSVG-KoGeV § 3
- LMSVG-KoGeV Art. 56