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LMSVG-KoGeV · LMSVG-Kontrollgebührenverordnung

§ 6 LMSVG-KoGeVPersonenbezogene Bezeichnungen und Verweisungen

In KraftAmtlicher Text

(1) Bei den in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

(2) Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze oder andere Verordnungen der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend oder auf unmittelbar anwendbare Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.