Abkommen über die polizeiliche Zusammena · Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Albanien)
§ 6 Abkommen über die polizeiliche Zusammena
Geheimhaltung
Die für Zwecke dieses Abkommens übermittelten Informationen unterliegen grundsätzlich dem Amtsgeheimnis. Die gemäß diesem Abkommen Informationen erhaltende Vertragspartei gewährleistet für diese zumindest eine gleichwertige Geheimhaltung wie die übermittelnde Vertragspartei.