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DVO 2008 · Deponieverordnung 2008

§ 6 DVO 2008Behandlungspflicht

3. Abschnitt Behandlungspflicht, Deponierungsverbote

In KraftAmtlicher Text

(1) Es dürfen nur behandelte Abfälle deponiert werden. Dies gilt nicht für

a) Inertabfälle oder

b) andere Abfälle, bei welchen unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips eine entsprechende Behandlung nicht zu einer Verringerung der Abfallmenge oder der Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt zur Verwirklichung des Ziels in § 1 beiträgt.

(2) Das Vermischen oder Vermengen eines Abfalls mit anderen Abfällen oder Sachen ist unzulässig, wenn die gemäß dieser Verordnung erforderlichen Untersuchungen oder die erforderliche Behandlung gemäß Abs. 1 erschwert oder behindert werden oder die Abfallannahmekriterien nur durch den Mischvorgang erfüllt werden.