EU-VStVG · EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz
§ 16 EU-VStVGVerhältnis zu anderen Übereinkünften und Vereinbarungen
4. Abschnitt Schlussbestimmungen
Dieses Bundesgesetz schließt die Anwendung anderer Übereinkünfte oder Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten nicht aus, insoweit diese Übereinkünfte oder Vereinbarungen Möglichkeiten bieten, die über die Bestimmungen des Rahmenbeschlusses hinausgehen und zu einer weiteren Vereinfachung oder Erleichterung der Verfahren zur Vollstreckung von Geldstrafen oder Geldbußen beitragen.