EU-VStVG · EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz
§ 19 EU-VStVGVollziehung
4. Abschnitt Schlussbestimmungen
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut.
EU-VStVG · EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz
4. Abschnitt Schlussbestimmungen
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut.