EU-VStVG · EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz
§ 9 EU-VStVGErlös aus der Vollstreckung
2. Abschnitt Vollstreckung von Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten in Österreich
Sofern nicht eine anders lautende Vereinbarung mit dem Entscheidungsstaat getroffen wurde, fließt der Erlös aus der Vollstreckung dem Rechtsträger zu, der den Aufwand der Vollstreckungsbehörde zu tragen hat.