Werkstofftechnik-Ausbildungsordnung · Werkstofftechnik-Ausbildungsordnung
§ 13 Werkstofftechnik-Ausbildungsordnung
Übergangsbestimmungen
§ 13. Personen, die die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Werkstoffprüfer oder im Lehrberuf Wärmebehandlungstechnik abgelegt haben, sind auf Grund des § 24 Abs. 5 des Berufsausbildungsgesetzes unmittelbar zur Führung der Bezeichnung Werkstofftechnik berechtigt.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2010-01-01
Verweist auf
- Werkstofftechnik-Ausbildungsordnung Art. 24