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Werkstofftechnik-Ausbildungsordnung · Werkstofftechnik-Ausbildungsordnung

§ 13 Werkstofftechnik-Ausbildungsordnung

In KraftAmtlicher Text

Übergangsbestimmungen

§ 13. Personen, die die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Werkstoffprüfer oder im Lehrberuf Wärmebehandlungstechnik abgelegt haben, sind auf Grund des § 24 Abs. 5 des Berufsausbildungsgesetzes unmittelbar zur Führung der Bezeichnung Werkstofftechnik berechtigt.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2010-01-01