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GSG · Gewebesicherheitsgesetz

§ 36 GSGMitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes

In KraftAmtlicher Text

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen über dessen Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Befugnisse gemäß §§ 26, 27 Abs. 2 und 3 und 37 Abs. 3 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2017-04-29