§ 1 Zusammenarbeit in der gemeinsamen Kontak
Artikel 1
Die Vertragsparteien errichten im Gebiet der Gemeinde Nickelsdorf im Bereich der österreichisch-ungarischen Staatsgrenze zur Erleichterung des Informationsaustausches und der Zusammenarbeit eine gemeinsame Kontaktdienststelle (in der Folge: Dienststelle).