§ 20 Übereinkommen des Europarats zur Bekämpf
Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, um folgende Handlungen, wenn vorsätzlich und zum Zweck der Ermöglichung von Menschenhandel begangen, als Straftaten zu umschreiben:
a) die Fälschung eines Reise- oder Identitätsdokuments;
b) die Beschaffung oder Bereitstellung eines solchen Dokuments;
c) das Einbehalten, Beseitigen, Unterdrücken, Beschädigen oder Zerstören eines Reise- oder Identitätsdokuments einer anderen Person.