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Übereinkommen des Europarats zur Bekämpf · Übereinkommen des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels

§ 35 Übereinkommen des Europarats zur Bekämpf

In KraftAmtlicher Text

Jede Vertragspartei fordert die staatlichen Stellen und öffentlich Bediensteten auf, mit nichtstaatlichen Organisationen, anderen einschlägigen Organisationen und Mitgliedern der Zivilgesellschaft zusammenzuarbeiten, um strategische Partnerschaften zur Verwirklichung des Zwecks dieses Übereinkommens aufzubauen.