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Übereinkommen der Vereinten Nationen geg · Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität – Zusatzprotokoll Z2 – Schlepperei

§ 7 Übereinkommen der Vereinten Nationen gegZusammenarbeit

II. Schlepperei von Migranten auf dem Seeweg römisch zwei. Schlepperei von Migranten auf dem Seeweg Artikel 7

In KraftAmtlicher Text

Die Vertragsstaaten arbeiten so weit wie irgend möglich zusammen, um die Schlepperei von Migranten auf dem Seeweg im Einklang mit dem Seevölkerrecht zu verhüten und zu bekämpfen.