§ 7 Übereinkommen der Vereinten Nationen gegZusammenarbeit
II. Schlepperei von Migranten auf dem Seeweg römisch zwei. Schlepperei von Migranten auf dem Seeweg Artikel 7
Die Vertragsstaaten arbeiten so weit wie irgend möglich zusammen, um die Schlepperei von Migranten auf dem Seeweg im Einklang mit dem Seevölkerrecht zu verhüten und zu bekämpfen.