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FSAG-V 2008 · Flugsicherungsan- und Abfluggebührenverordnung 2008 – FSAG-V 2008

§ 1 FSAG-V 2008Grundsatz und Geltungsbereich

In KraftAmtlicher Text

(1) Für die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung beim An- und Abflug auf Flughäfen wird von der Austro Control GmbH eine Gebühr zur Deckung der entstehenden Kosten eingehoben. Die Gebühr unterliegt der Umsatzsteuer.

(2) Es wird eine An- und Abfluggebührenzone im Sinne des Artikels 2 lit. f der Verordnung (EG) Nr. 1794/2006 festgelegt. Sie umfasst die Flughäfen Graz, Innsbruck, Klagenfurt, Linz, Salzburg und Wien.

(3) An- und Abflug und wiederholte Aufsetz- und Durchstartmanöver gelten als eine einzige Inanspruchnahme.

(4) Als Zähleinheit für die Inanspruchnahme wird die Landung festgelegt.