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FSAG-V 2008 · Flugsicherungsan- und Abfluggebührenverordnung 2008 – FSAG-V 2008

§ 4 FSAG-V 2008Genehmigung der Gebühr

In KraftAmtlicher Text

(1) Die gemäß § 3 errechneten Gebührensätze bedürfen vor ihrer Verlautbarung der Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie.

(2) Der Gebührensatz wird jeweils bis spätestens 15. Dezember des vor seinem Inkrafttreten liegenden Jahres in luftfahrtüblicher Weise verlautbart.