FSAG-V 2008 · Flugsicherungsan- und Abfluggebührenverordnung 2008 – FSAG-V 2008
§ 6 FSAG-V 2008Einbringung der Gebühr
Zahlt der Schuldner die Gebühr nicht, so ist die Gebührenforderung auf dem Zivilrechtsweg einzubringen.
FSAG-V 2008 · Flugsicherungsan- und Abfluggebührenverordnung 2008 – FSAG-V 2008
Zahlt der Schuldner die Gebühr nicht, so ist die Gebührenforderung auf dem Zivilrechtsweg einzubringen.