§ 0 Gebühren führ die Durchführung der Aufsi
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Gebühren für die Durchführung der Aufsicht über unabhängige Prüfeinrichtungen und EinzelprüferInnen
StF: BGBl. II Nr. 83/2008
Auf Grund des § 10 Abs. 3 des Emissionszertifikategesetzes (EZG), BGBl. I Nr. 46/2004 , zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 171/2006 , wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Verweist auf
- Gebühren führ die Durchführung der Aufsi Art. 10