NER-V · Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen
§ 1 NER-VGeltungsbereich
Diese Verordnung gilt für genehmigungspflichtige und nach Maßgabe des § 9 für bereits genehmigte Anlagen zur Erzeugung von Nichteisenmetallen und Refraktärmetallen (§ 2 Z 1).