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NER-V · Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen

§ 3 NER-VBegrenzung der Emissionen

In KraftAmtlicher Text

(1) Anlagen zur Erzeugung von Nichteisenmetallen und Refraktärmetallen sind derart zu betreiben, dass Luftschadstoffemissionen durch Verminderung ihrer Massenkonzentrationen und bzw. oder ihrer Massenströme möglichst gering gehalten werden und dass, sofern § 4 und § 9 Abs. 4 bis 9 nicht anderes bestimmen, nach Maßgabe des § 5 folgende Emissionsgrenzwerte (§ 2 Z 2) nicht überschritten werden:

1. staubförmige Emissionen

5 mg/m³

2. gasförmige Emissionen

2.1

Organische Stoffe

a) Gesamtkohlenstoff

50 mg/m³

b) 2-,3-,7-,8-TCDD-Äquivalent

0,4 ng/m³

c) Benzo-(a)-Pyren

0,05 mg/m³

2.2

Anorganische Stoffe

a) Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff (HCl)

30 mg/m³

b) Fluorverbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff (HF)

3 mg/m³

c) Schwefeloxide, angegeben als Schwefeldioxid (SO 2 )

aa)

bei Verwendung von gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen

300 mg/m³

bb)

bei Verwendung von festen Brennstoffen

350 mg/m³

d) Kohlenmonoxid (CO), bei geschlossenen Feuerungssystemen

aa)

bei Verwendung von gasförmigen Brennstoffen

80 mg/m³

bb)

bei Verwendung von flüssigen Brennstoffen

80 mg/m³

cc)

bei Verwendung von festen Brennstoffen

150 mg/m³

e) Stickstoffoxide, angegeben als Stickstoffdioxid (NO 2 )

aa)

bei Verwendung von gasförmigen Brennstoffen

150 mg/m³

bb)

bei Verwendung von flüssigen Brennstoffen

350 mg/m³

cc)

bei Verwendung von festen Brennstoffen

350 mg/m³

3. Emissionen in Dampf- und bzw. oder Partikelform

a) Antimon, Chrom, Kupfer, Mangan, Vanadium, Zink und Zinn einschließlich ihrer Verbindungen und Fluoride leicht löslich (zB NaF), angegeben als Element, und Cyanide leicht löslich (zB NaCN), angegeben als CN, insgesamt

2 mg/m³

b) Blei, Kobalt, Nickel, Selen und Tellur einschließlich ihrer Verbindungen, angegeben als Element, insgesamt

1 mg/m³

c) Quecksilber und Thallium einschließlich ihrer Verbindungen, angegeben als Element, jeweils

0,05 mg/m³

d) Summe sämtlicher unter lit. a bis c angegebenen Stoffe

2 mg/m³

e) Arsen und seine Verbindungen (ausgenommen Arsenwasserstoff), Cadmium und seine Verbindungen und Chrom-VI-Verbindungen (ausgenommen Bariumchromat und Bleichromat), angegeben als Element, insgesamt

0,05 mg/m³

(2) Durch dem Stand der Technik entsprechende Vorkehrungen muss sichergestellt sein, dass staubhaltige Abgase und Abluft aus Anlagen gemäß § 2 Z 1 erfasst und erforderlichenfalls einer Entstaubungseinrichtung oder einer Einrichtung, die in ihrer Wirkung vergleichbar ist, zugeführt werden oder andere geeignete Maßnahmen zur Vermeidung diffuser Staubemissionen getroffen werden. Brenner, sonstige Feuerungseinrichtungen und Abgasreinigungseinrichtungen von Anlagen zur Erzeugung von Nichteisenmetallen und Refraktärmetallen müssen entsprechend ihrer Bauart durch fachkundige Personen nachweislich regelmäßig gewartet werden.

(3) Emissionsgrenzwerte gemäß Abs. 1, § 4 und § 9 Abs. 4 bis 9 werden als jene Masse luftverunreinigender Stoffe angegeben, welche je Volumeneinheit (Massenkonzentration) an der Emissionsquelle in die freie Atmosphäre gelangt. Die Volumeneinheit des Gases ist auf 0°C und 1013 hPa nach Abzug des Feuchtegehaltes an Wasserdampf sowie auf nachfolgend angegebene Sauerstoffgehalte in Prozenten bezogen (die Luftmenge, die zur Verdünnung oder zur Kühlung von Abgas oder Abluft zugeführt wird, bleibt bei der Bestimmung der Massenkonzentration unberücksichtigt):

1. Bei nicht unter Z 2 fallenden geschlossenen Feuerungssystemen sind bei Verwendung von flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen die Emissionsgrenzwerte auf 3% Volumenkonzentration Sauerstoff im Abgas, bei Verwendung von festen Brennstoffen auf 6% Volumenkonzentration Sauerstoff im Abgas bezogen.

2. Bei geschlossenen Feuerungssystemen mit integrierter oder nachgeschalteter Nachverbrennung, bei offenen Feuerungssystemen, bei Abluftanlagen und bei mit elektrischer Energie beheizten Öfen sind die Emissionsgrenzwerte auf den gemessenen Sauerstoffgehalt der Abgase bzw. Abluft einschließlich der prozeßbedingten Ausqualmgase bezogen; für die Bestimmung von Stickstoffoxiden bei offenen Feuerungssystemen ist jenes Abgasvolumen anzunehmen, das sich bei Verwendung von Luft als Sauerstoffträger bei Verbrennung der gleichen Menge an Brennstoff ergeben würde.

3. Wird reiner Sauerstoff oder ein Gas, dessen Sauerstoffgehalt den Luftsauerstoffgehalt übersteigt, als Sauerstoffträger zur Verbrennung von flüssigen, gasförmigen, staubförmigen oder festen Brennstoffen verwendet, so sind bei Feuerungssystemen gemäß Z 1 die Emissionsgrenzwerte auf 3% Volumenkonzentration Sauerstoff im Abgas bezogen, wobei ein Abgasvolumen angenommen wird, das sich bei Verwendung von Luft als Sauerstoffträger bei Verbrennung der gleichen Menge an Brennstoff ergeben würde; bei Einrichtungen gemäß Z 2 ist jenes Abgasvolumen anzunehmen, das sich bei Verwendung von Luft als Sauerstoffträger bei Verbrennung der gleichen Menge an Brennstoff ergeben würde.