Geschäftsordnung der Präsidentschaftskan · Geschäftsordnung der Präsidentschaftskanzlei
§ 4 Geschäftsordnung der PräsidentschaftskanLeitung der Organisationseinheiten
Die Leiter der Organisationseinheiten werden vom Bundespräsidenten bestellt. Sie haben den Kabinettsdirektor laufend über die Geschäfte ihrer Organisationseinheiten zu informieren.