Geschäftsordnung der Präsidentschaftskan · Geschäftsordnung der Präsidentschaftskanzlei
§ 6 Geschäftsordnung der PräsidentschaftskanKanzleivorschriften
Die kanzleimäßige Behandlung von Geschäftsstücken kann in einer vom Kabinettsdirektor zu erlassenden Kanzleiordnung (Büroordnung) geregelt werden.