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Konstrukteur/Konstrukteurin-Ausbildungso · Konstrukteur/Konstrukteurin-Ausbildungsordnung

§ 18 Konstrukteur/Konstrukteurin-Ausbildungso

In KraftAmtlicher Text

Eingeschränkte Zusatzprüfung

§ 18. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Technischer Zeichner/Technische Zeichnerin kann gemäß § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes eine eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Konstrukteur/Konstrukteurin abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Prüfarbeit ohne Modellaufnahme und Skizze sowie den Gegenstand Fachgespräch. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 15, 16 und 17 sinngemäß.