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Lebensmitteltechnik-Ausbildungsordnung · Lebensmitteltechnik-Ausbildungsordnung

§ 1 Lebensmitteltechnik-AusbildungsordnungLehrberuf Lebensmitteltechnik

In KraftAmtlicher Text

(1) Der Lehrberuf Lebensmitteltechnik ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet.

(2) Die in dieser Verordnung gewählten Begriffe schließen jeweils die männliche und weibliche Form ein. Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Lebensmitteltechniker oder Lebensmitteltechnikerin) zu bezeichnen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2013-12-06