EBEV · Eisenbahn-Bauentwurfsverordnung
§ 1 EBEVGeltungsbereich
Diese Verordnung gilt für Bauentwürfe für den Bau oder die Veränderung von Eisenbahnanlagen und nicht ortsfesten eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtungen von Eisenbahnen im Sinne des § 1 EisbG.