Rechtsbibliothek und Fallanalyse · Österreich · Belgien · Europäische Union
LAWxPERT Anmelden Kostenloses Konto

EBEV · Eisenbahn-Bauentwurfsverordnung

§ 12 EBEVGrundriss

In KraftAmtlicher Text

(1) Aus Grundrissen hat ersichtlich zu sein

1. die Größe und Lage der Räume und sonstigen Bauwerksteile sowie deren Nutzflächen;

2. die Zweckwidmung der Räume und sonstigen Bauwerksteile und deren Belichtung;

3. die Ausgänge, Verkehrs- und Fluchtwege;

4. die Situierung der zur Aufstellung kommenden technischen Einrichtungen.

(2) Grundrisse sind im Maßstab 1:100 oder 1:200 auszuführen.