EBEV · Eisenbahn-Bauentwurfsverordnung
§ 15 EBEVÜbergangsbestimmungen
Diese Verordnung ist auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens anhängige Verwaltungsverfahren nicht anzuwenden.
EBEV · Eisenbahn-Bauentwurfsverordnung
Diese Verordnung ist auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens anhängige Verwaltungsverfahren nicht anzuwenden.