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Seeverkehrsabkommen zwischen der EG und · Seeverkehrsabkommen zwischen der EG und der Volksrepublik China

§ 11 Seeverkehrsabkommen zwischen der EG und KONSULTATIONEN UND STREITBEILEGUNG

ARTIKEL 11

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Vertragsparteien richten geeignete Verfahren zur ordnungsgemäßen Umsetzung dieses Abkommens ein.

(2) Falls im Hinblick auf die Auslegung und Anwendung dieses Abkommens Streitfälle zwischen den Vertragsparteien entstehen, suchen ihre zuständigen Behörden den Streitfall im Wege freundschaftlicher Konsultationen zu lösen. Sofern dabei keine Einigung erzielt wird, ist der Streitfall auf diplomatischem Wege beizulegen.