§ 14 Seeverkehrsabkommen zwischen der EG und RECHTSVERBINDLICHER WORTLAUT
ARTIKEL 14
Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer sowie chinesischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.