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Seeverkehrsabkommen zwischen der EG und · Seeverkehrsabkommen zwischen der EG und der Volksrepublik China - Protokoll

§ 1 Seeverkehrsabkommen zwischen der EG und

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ARTIKEL 1

Die Tschechische Republik, die Republik Estland, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, die Republik Ungarn, die Republik Malta, die Republik Polen, die Republik Slowenien und die Slowakische Republik werden Vertragsparteien des am 6. Dezember 2002 in Brüssel unterzeichneten Seeverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Regierung der Volksrepublik China andererseits (nachstehend "Abkommen" genannt).