§ 13 Abkommen über den gegenseitigen Schutz k
Zuständige staatliche Stellen
Die Vertragsparteien unterrichten einander auf diplomatischem Weg über die für die Durchführung dieses Abkommens zuständigen staatlichen Stellen.
Zuständige staatliche Stellen
Die Vertragsparteien unterrichten einander auf diplomatischem Weg über die für die Durchführung dieses Abkommens zuständigen staatlichen Stellen.