§ 15 Abkommen über den gegenseitigen Schutz k
Beilegung von Streitigkeiten
Alle Streitigkeiten über die Anwendung und Auslegung dieses Abkommens werden im Wege direkter Gespräche zwischen den zuständigen staatlichen Stellen der Vertragsparteien oder auf diplomatischem Wege beigelegt.